Mittäterschaft durch Unterlassung

geschrieben von P.C. Walther

7. September 2016

Seit Jahren bemühen sich parlamentarische Untersuchungsausschüsse und Nebenkläger im NSU-Prozess darum, aufzuklären und herauszubekommen, wer alles von den Mord- und Gewalttaten des »Nationalsozialistischen Untergrundes« wusste, wer sie unterstützt und geschützt hat, und wieso sie jahrelang unentdeckt und unbehelligt blieben, obwohl sich vom Staat bezahlte Neonazis, sogenannte V-Leute, dutzendfach in der Nähe und im Umfeld befanden.
Bereits die nach dem Auffliegen der NSU-Tätergruppe erfolgte Vernichtung von Unterlagen ließ vermuten, dass hier Einiges vertuscht und aus dem Weg geräumt werden sollte. Ähnlichen Eindruck verursachten die Gedächtnislücken und die Unwissenheit von Polizei- und Verfassungsschutzbeamten bei Befragungen. Immer wieder hieß es, dass darüber nichts bekannt sei, dass darüber keine Unterlagen oder keine Nachweise existieren würden – oder dass darüber nichts gesagt werden könne.
Nun tauchten nach all diesen Behauptungen des Nichtvorhandenseins und der Unwissenheit plötzlich erst ein und dann weitere Handys und SIM-Karten des langjährigen vom Verfassungsschutz als »Top-Quelle« geführten Neonazis Thomas Richter alias »Corelli« auf. Und es stellt sich heraus, dass diese mit Tausenden SMS-Nachrichten und Hunderten Twitter-Einträgen versehenen Geräte und Karten nur unvollständig oder gar nicht ausgewertet wurden.
Verfassungsschutz und BKA waren also offenkundig an einer Aufklärung wenig interessiert. Wie sonst soll man es bezeichnen, wenn solche Dinge im Panzerschrank verschwinden und dort jahrelang liegen gelassen werden. Das läuft geradezu auf eine Aufklärungsbehinderung hinaus.
Ebenso kann man die Tatsache, dass Verfassungsschutz, Polizei und Justiz gegenüber den Tätern und ihrem Umfeld blind und untätig blieben, so dass diese ihre Mord- und Gewalttaten unbehelligt ausüben konnten – obwohl sich im Umfeld zahlreich V-Leute tummelten, nicht mehr als bloße Fahrlässigkeit bezeichnen. Solches Verhalten führt letztlich zu einer Art von Mittäterschaft durch Unterlassung.