Das neue Integrationsgesetz
30. November 2016
Die wichtigsten Regelungen und ihre Auswirkungen
Das Integrationsgesetz des Bundes hat kurz gesagt zwei Ziele. Zum einen sollen zur Abwendung des sogenannten Fachkräftemangels Nichtdeutsche aus Nicht-EU-Staaten einfacher angestellt werden können und – da, wo es aus Sicht des Gesetzgebers sinnvoll ist – auch die Möglichkeit zu Maßnahmen des Arbeitsamtes zu erhalten (z.B. § 132 SGB III). Zum anderen soll Menschen aus dem angesprochenen Personenkreis, die keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz erhalten, der Zuzug in solche Städte und Regionen erschwert werden, in denen bezahlbare Wohnungen und Infrastruktur schon jetzt oder zukünftig knapp werden. Dazu wird die Freizügigkeit – die bisher nach abgeschlossenen Verfahren galt – schlichtweg aufgehoben.
Das erste Ziel betrifft die erleichterte Eingliederung von Ausländern (Flüchtlingen) in den deutschen Arbeitsmarkt. Das heißt der Gesetzgeber baut im relativ geringfügigen Maße diejenigen bürokratischen Hürden bei der Anstellung von Nicht-EU-Bürgern ab, die er seit Jahrzehnten Stück für Stück aufgebaut hat, um genau diese Eingliederung zu verhindern.
Der durch das IntegrationsG neu gefasste § 132 SGB III erweitert den Kreis von Ausländerinnen, denen eine Ausbildungsbeihilfe zusteht. § 5 a AsylbewerberleistungsG regelt Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs) aufgrund des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen. Dies erlaubt Flüchtlingen möglicherweise den erleichterten Einstieg in die deutsche Wirtschaft, aber die Maßnahme wird gleich doppelt konterkariert. Denn erstens wird die Beteiligung daran für die Flüchtlinge verpflichtend und zweitens wird im § 5 Absatz 2 die Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro auf 0,80 Euro reduziert. Durchaus möglich, dass dies eine Vorbildfunktion auch für Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II haben wird.
Der stärkste Eingriff in die Rechte von Nicht-EU-Bürgern ist in dem neuen § 12 a Aufenthaltsgesetz geregelt. Er legt fest, dass auch nach abgeschlossenen Verfahren Ausländer dazu verpflichtet sind, ihren Wohnsitz für längstens drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Verfahren abgeschlossen wurde. Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein bestimmter Wohnort (Gemeinde) zugewiesen werden. Detailliert hier auf die Bedingungen, Ausnahmen und Gegenausnahmen einzugehen, ist angesichts der neun Absätze dieses Paragraphen nicht möglich. Die Änderungen im SGB II (Alg 2) und XII (Sozialhilfe) sorgen dafür, dass Sozialleistungen außerhalb dieser Gemeinden nicht gezahlt werden. Die Änderungen im AsylG dienen im Wesentlichen der erleichterten Ablehnung eines Asylantrags bei sogenannten unzulässigen Anträgen (§§ 29 und 36 AsylG).
Mit dem Integrationsgesetz des Freistaates Bayern hat das bundesdeutsche bis auf den Namen fast keine Gemeinsamkeiten. Will der Freistaat seine Einwohner auf ein bestimmtes Gesellschaftsbild einschwören und notfalls zur Nachschulung zwingen, ist für die Bundesregierung Eingliederung in die Gesellschaft gleichbedeutend mit einer Beschäftigung zum Wohle der deutschen Wirtschaft. Wer es dafür vermeintlich an Fähigkeiten fehlen lasse, solle auch die knappen Ressourcen in den Wirtschaftsmetropolen nicht beanspruchen dürfen. Auch die Gesetzessystematik unterscheidet Bayern und den Bund völlig. Bayern schafft ein völlig neues Gesetz, dessen Verfassungsmäßigkeit mehr als fraglich erscheint. Die Bundesrepublik legt ein Gesetz vor, das bestehende Regelungen auf der einen Seite lockert und auf der anderen Seite zum Teil rigoros verschärft.
Insgesamt liegt das Gesetz auf der Linie der Bundesregierung. Der deutschen Wirtschaft soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre selbst verschuldeten Probleme mit fehlenden Arbeitskräften zu möglichst geringen Lohnkosten zu lösen. Andererseits sollen die mangelnden Investitionen in den Wohnungsmarkt in wirtschaftlich stärkeren Orten durch eine Beschränkung der Freiheiten der Einwohner nicht noch deutlicher werden.
Aus meiner Sicht werden die Regelungen des Integrationsgesetzes das Zusammenleben der Menschen in der Bundesrepublik eher hemmen, als dass sie es fördern.
Im Detail enthält das Integrationsgesetz acht Artikel. Die ersten sieben ändern das Sozialgesetzbuch II, III und XII, das AsylbewerberleistungsG, das AufenthaltsG, das AsylG und Gesetz über die Zentrale Registrierung von Ausländern (AZRG). Der achte Artikel enthält Übergangsbestimmungen.