Nix mit wehrhafter Demokratie

geschrieben von P.C. Walther

8. Februar 2018

Nicht nur dass die Pegida-Träger des Galgens mit den Namensschildern Merkel und Gabriel straffrei geblieben sind, obwohl die Aufforderung, die beiden aufzuhängen, deutlich war. Nun hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz auch den Nachbau und Vertrieb des Galgens im Mini-Format zum »Kunstwerk« erklärt und damit Straffreiheit gewährt.

Ähnliche Befreiungen für neonazistische Untaten finden sich auch anderenorts. Da fällt der Aufruf zum »kleinen Holocaust« für G20-»Randalierer« auf der Webseite eines Unternehmers laut zuständiger Staatsanwaltschaft ebenso unter die Meinungsfreiheit wie die Neonazi-Auftritte einschließlich Hitlergrüße eines Polizeibeamten nach Auffassung mehrerer Verwaltungsgerichte zur »privaten Meinung« erklärt werden, bis das Bundesverwaltungsgericht dem Spuk nach zehn Jahren (in denen der Polizist bei Weiterzahlung der vollen Bezüge freigestellt bleibt) endlich ein Ende bereitete.

Dasselbe Bundesverwaltungsgericht sprach jedoch in einem anderen Fall einer Neonazigruppierung das Recht der Meinungsfreiheit zu und untersagte den Stadtverwaltungen einschließlich ihrer Führungen, also den Bürgermeistern, Stadträten usw., als solche, d.h. in amtlicher Funktion, gegen Neonazis und Rechtsextremnisten aufzutreten – und sei es auch nur mit dem Verdunkeln des Rathauses bei einem Neonazi-Aufmarsch. Das Verwaltungsgericht Gießen verlangte schließlich, Neonazis wie der NPD auch öffentliche Räume zur Verfügung zu stellen. Das gelte auf für eine verfassungsfeindliche Partei, solange diese nicht verboten sei.