Kein Anlass für Berufsverbote

geschrieben von P.C. Walther

2. Juni 2019

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz erklärt hatte, dass die AfD »überprüft« würde (was alsbald öffentlich wieder zurückgenommen werden musste), ließ Bundesinnenminister Seehofer bald darauf auch prüfen, welche Konsequenzen die Mitgliedschaft in einer solchen Partei für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben könne.

Manche meinten bereits, da werde möglicherweise ein neuer Radikalenerlass etwa gegen die AfD, in deren Reihen es viele Beamte gibt, erwogen. Doch es kam anders. Die von Seehofer veranlasste Prüfung ergab, dass die Zugehörigkeit zu einer Partei oder Organisation, auch wenn sie im Verdacht einer Verfassungsfeindlichkeit stehe, »für sich betrachtet nicht zu beamtenrechtlichen Konsequenzen« führe. Entscheidend sei allein das »konkrete Verhalten« eines Beamten, dessen eigene Handlungen und Aktivitäten.

Dem ist nicht zu widersprechen. Konkrete Straftaten (wie etwa Volksverhetzung, oder Verwendung von Nazi-Symbolen usw.) sind selbstverständlich auch strafrechtlich zu sanktionieren, gegebenenfalls bis hin zur Entlassung.

Das aber war bei den Berufsverboten der 70er und 80er Jahre ganz anders. Da begründete allein die Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, die nach Behördenansicht »verfassungsfeindliche Ziele« verfolge, in der Regel das Berufsverbot, d.h. die Ablehnung der Einstellung, bzw. die Entlassung.

Die Unterschiede zur heutigen Situation, in der es angeblich insbesondere um die AfD geht, sind gravierend. Wo es gegen Linke geht (in der Regel immer auch Nazi-Gegner), wurde und wird anders verfahren als gegen Rechts.

Auf antifaschistischer Seite ist dazu ohnehin anzumerken, dass die Bekämpfung von Neofaschismus und Rechtsextremismus aus hinreichend bekannten Gründen (siehe NSU-Erfahrung und andere VS-Praktiken) keine geheimdienstliche, sondern eine politische und gesellschaftliche Aufgabe ist. Genauso wenig taugen Berufsverbote zur Bekämpfung von Neonazis und extremen Rechten.