NPD bedeutungslos?
13. April 2017
Verfassungsgericht legalisiert Neofaschismus
Am 17. Januar 2017 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum Antrag des Bundesrates, die NPD als verfassungswidrig zu verbieten. Schon im Vorfeld wurde darüber spekuliert, dass kein Verbot ausgesprochen werde. Und tatsächlich kam das Gericht zu der Aussage: Der Verbotsantrag sei »unbegründet«. »Ein Erreichen der verfassungswidrigen Ziele der NPD mit parlamentarischen und außerparlamentarischen Mitteln erscheint ausgeschlossen.« Und weiter: »Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die darauf hindeuten, dass die NPD die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes … überschreitet, liegen ebenfalls nicht vor.« Eine solche Entscheidung ignoriert die tatsächliche Politik und Rolle dieser Partei und steht im merkwürdigen Widerspruch zu den inhaltlichen Ausführungen des Gerichtes über die Ziele dieser Partei.
»Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten ›Volksgemeinschaft‹ ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet auch planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.«
Diese Begründung bestätigt die Position aller Antifaschisten, dass die NPD von ihrer Politik und Programmatik her eine verfassungswidrige Partei war und ist. Ausdrücklich spricht das Gericht von einer »Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus«. »Hinzu kommt das Bekenntnis zu Führerpersönlichkeiten der NSDAP, der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der NPD mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren.« Aber Art. 139 GG möchte man trotzdem nicht anwenden.
Die Entscheidung des Gerichts erschwert den politischen Kampf gegen die NPD, weil die Partei sich weiter auf das Parteienprivileg berufen kann und staatliche Förderung beanspruchen darf, von der sie in den vergangenen Jahren gelebt habt.
Für alle Antifaschisten bedeutet das, den politischen Kampf gegen die NPD auf der Straße und in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit fortzusetzen. Wir bleiben bei der politischen Forderung »nonpd – NPD-Verbot jetzt!«, denn »Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen!«
Urteil vom 17. Januar 2017, 2 BvB 1/13