In eigener Sache
12. März 2025
Autor Jürgen Lloyd geht nach antifa-Buchrezension juristisch gegen VVN-BdA vor
In der antifa-Januar-/Februarausgabe hat unser Autor Thomas Hacker das Buch »Der Bandera-Komplex: Der ukrainische Faschismus – Geschichte, Funktion, Netzwerke« (Verlag 8.Mai) rezensiert. Darin wirft er einem der Autoren des Sammelbandes, Jürgen Lloyd, vor, dieser sehe in der Ukraine den Faschismus an der Macht.
Lloyd bzw. dessen Anwalt setzte uns als Redaktionsleitung und unseren Autor Thomas Hacker kurz nach Erscheinen der antifa über eine Abmahnung in Kenntnis und forderte uns zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sowie zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf. Unterlassen sollen wir die Unterstellung, Lloyd hätte der Ukraine eine »faschistische Herrschaftsform« attestiert. Außerdem forderte er den Abdruck einer etwa halbseitigen Gegendarstellung sowie die Zahlung von 973,66 Euro an seinen Anwalt. Einen Versuch, mit der Redaktion direkt in Kontakt zu treten, um das Problem zu beraten und nach Lösungen zu suchen, gab es nicht.
In Abstimmung mit dem VVN-BdA-Bundessprecher:innenkreis (BSK) und dem Autor der Rezension sahen wir uns als Redaktionsleitung nun selbst gezwungen, juristische Beratung einzuholen. In der Entgegnung auf Lloyd schrieb unser Rechtsanwalt Eberhard Reinecke aus Köln: »Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Grund gibt, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, da ein Unterlassungsanspruch nicht existiert, es sich vielmehr um zulässige und durchaus naheliegende Meinungsäußerungen handelt«. Lloyd reagierte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin.
In der Sitzung des VVN-BdA-Bundesausschusses – er ist Herausgeber der antifa – Ende Januar wurde die Angelegenheit auf Grundlage einer Dokumentation beraten und mit großer Mehrheit (bei vier Enthaltungen und einer Gegenstimme) »das juristische Vorgehen der Redaktion und des BSK unterstützt«. Das Gericht erklärte mit Beschluss vom 30. Januar die Klage für »unbegründet« und wies den Antrag Lloyds zurück, die »beanstandeten Äußerungen sind als Meinungen zu qualifizieren«. Lloyd teilte inzwischen über seinen Rechtsbeistand der Redaktion und dem Autor mit, in der Sache keine Unterlassungsansprüche geltend zu machen.