Abwehr des Unbestimmten
20. August 2018
AfD-Gegner in Augsburg in Vorbeugehaft genommen
Vier Tage vor dem AfD-Bundesparteitag in Augsburg, wurde erstmals im Rahmen des neuen bayerischen Polizeigesetzes (antifa berichtete dazu in der Mai/Juni-Ausgabe) ein politischer Aktivist in vorbeugenden Gewahrsam genommen. Eine Straftat wird ihm nicht vorgeworfen. Vielmehr wolle die Polizei eine unbestimmbare Gefahr, die von dem Aktivisten ausginge, abwehren. Bei dem 23jährigen wurden zuhause Feuerwerkskörper und eine Fahne gefunden. Die Durchsuchung seiner Wohnung und die Ingewahrsamnahme bis zum Ende des AfD-Parteitages, wurden als »präventiv« bezeichnet.
Mit der gleichen Begründung wurde gegen eine Antifaschistin aus Stuttgart ein Aufenthaltsverbot für die Stadt Augsburg für dieses Wochenende ausgesprochen. Sie war in Vergangenheit mehrfach polizeilich aufgefallen. In einem Eilverfahren teilte das Verwaltungsgericht die Auffassung der Polizei und befand die Maßnahme als »nachvollziehbar«.
Im Vorfeld der Verabschiedung des neuen Polizeiaufgabengesetzes im Landtag Bayerns wurde vielfach behauptet die Vorbeugehaft würde der Terrorbekämpfung dienen. Nur kurze Zeit nach der Verabschiedung nutzt die Polizei die Gesetze selbstverständlich gegen alle. Mitte Juni waren es elf Flüchtlinge, die wegen weiterhin möglichen Protesten in einer Asylunterkunft in Schweinfurt präventiv in Haft genommen wurden und nun sind es linke Aktivist*innen. Die Entscheidung wer für wen derart gefährlich wird, dass er oder sie inhaftiert werden muss, obliegt in Bayern nicht mehr der Faktenlage, sondern der mitunter politisch motivierten Willkür der Polizei und Geheimdienste. Ob dieses »Anti-Terror«-Blendwerk auch in anderen Bundesländern beschlossen wird (in NRW noch im Juli geplant), wird auch davon abhängen, ob der Widerstand dagegen es noch schafft sich aus dem Strandkorb zu erhebem.
Das sogenannte Polizeiaufgabengesetz, welches im Mai verabschiedet wurde, erlaubt der Polizei, auf unbegründeten Verdacht hin, Menschen für bis zu drei Monate festzusetzen. Die Freiheitsberaubung ohne begründeten Verdacht kann, mit richterlichem Vorbehalt, unendlich verlängert werden.