Das Strafvereitelungskartell

5. September 2013

NS-Verbrechen vor deutschen Gerichten

Sept.-Okt. 2010

Prof. Ingo Müller, Hamburg, wurde bekannt durch seine Untersuchung »Furchtbare Juristen«.

Wir danken dem Autor für die Genehmigung, seinen Vortrag in der Stiftung Topografie des Terrors am 25. Mai 2010 abzudrucken.

Zur Zeit erleben wir eine regelrechte Welle von Strafverfahren gegen alte Männer um die 90. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 die Verurteilung des SS-Offiziers Friedrich Engel, international »Schlächter von Genua« genannt, zu sieben Jahren Gefängnis aufgehoben hatte – Engel ist 2006 mit 97 Jahren gestorben -, schien es, als wäre die Verfolgung von Nazi-Verbrechen beendet. Aber jetzt ist John Demjanjuk in München wegen Mordes angeklagt und eine Verurteilung ist nicht ausgeschlossen. Das selbe Gericht hat im August 2009 den ehemaligen Gebirgsjäger-Offizier Josef Scheungraber zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und am 23. März dieses Jahres verurteilte das Landgericht Aachen den 88-jährigen Heinrich Boere wegen etlicher Morde in den Niederlanden, ebenfalls zu Lebenslänglich. Natürlich haben beide Revision eingelegt; Scheungrabers Rechtsmittel wird gerade vom Ersten Strafsenat des Bundesgerichtshofs beraten. Aber wie diese Verfahren auch ausgehen, mit ihnen wird die Strafverfolgung wegen der unermesslichen Verbrechen Nazi-Deutschlands wohl enden.

Begonnen hatte sie am 13. Januar 1941. Auf der in London tagenden III. Interalliierten Konferenz beschlossen Delegierte aller von Deutschland besetzten Staaten – Belgien, Frankreich, Holland, Jugoslawien, Luxemburg, Norwegen, Polen und der Tschechoslowakei -: »Zu den Hauptzielen der Alliierten gehört die Bestrafung der für diese Verbrechen Verantwortlichen, gleichgültig ob sie diese Taten anordneten, sie selbst begingen oder irgendwie daran teilnahmen«. In ihrer »Moskauer Erklärung« vom 1. November 1943 übernahmen Roosevelt, Churchill und Stalin diese Forderung, wobei sie damals noch dazu neigten, die »Erzverbrecher« Hitler, Goebbels, Göring, Himmler, Ribbentrop und Keitel kurzerhand zu erschießen und Strafprozesse nur für die zweite Garnitur durchzuführen.

Dass es anders kam und auch die überlebenden Führungspersonen einen fairen Prozess bekamen, ist den Vereinigten Staaten zu verdanken und vor allem dem Architekten der Nürnberger Prozesse, dem Richter am Supreme Court Robert H. Jackson. Allerdings beschloss man in Moskau, nur exemplarisch einigen Hauptübeltätern gemeinsam den Prozess zu machen und die restlichen Straftäter in den Ländern verurteilen zu lassen, wo sie ihre Taten begangen hatten.

Am 18. Oktober 1945 wurde der Hauptkriegsverbrecherprozess im Plenarsaal des Berliner Kammergerichts eröffnet, wo ein Jahr zuvor der Volksgerichtshof unter seinem Präsidenten Roland Freisler gegen die Attentäter des 20. Juli 1944 verhandelt hatte. Der dann in Nürnberg fortgeführte Prozess gegen 22 Angeklagte endete am 1. Oktober 1946 mit zwölf Todesurteilen, sieben Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und drei Freisprüchen. Da sich die mittlerweile vier Siegermächte bei dem Verfahren restlos zerstritten hatten, führten amerikanische Militärgerichte zwölf Folgeprozesse gegen einzelne Berufsgruppen (Ärzte und Juristen), Organisationen (Einsatzgruppen, Auswärtiges Amt, OKW) und Wirtschaftsunternehmen (Krupp, Flick und I.G. Farben) allein durch.

Diese Verfahren stießen in der deutschen Bevölkerung auf völliges Unverständnis, in juristischen Zeitschriften wurden sie regelrecht totgeschwiegen, und unter deutschen Juristen stießen sie auf fast einhellige Ablehnung, von wenigen Ausnahmen, wie dem von den Nazis amtsenthobenen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch und dem hessischen Justizminister Georg-August Zinn abgesehen, polemisierte die Rechtswissenschaft noch lange gegen die Verfahren.

Solche Auffassungen entsprachen durchaus dem Zeitgeist. Die politischen Parteien überboten sich im Kampf für Kriegs- und andere Nazi-Verbrecher, wohl weil sie – nicht zu Unrecht – annahmen, das Ansprechen der Untaten sei unpopulär und koste Wählerstimmen. In entsprechenden Bundestagsdebatten führte der CDU-Abgeordnete Eduard Wahl, Verteidiger im IG-Farben-Prozess vor dem Nürnberger Militärtribunal und Rechtsprofessor in Heidelberg, das Wort. Auch die Sozialdemokraten wollten nicht abseits stehen. Ihr Fraktionssprecher für Kriegsgefangenen- und Heimkehrerfragen, der Pfarrer Hans Merten, forderte 1952 im Bundestag: »Wir müssen Schluss machen mit jeder Diskriminierung von Deutschen …, Schluss mit der Rechtspraxis, deren Grundlagen von dem Willen zur Rache und zur Vergeltung diktiert worden sind«. Als er dies zur »Herzensangelegenheit des ganzen deutschen Volkes« erklärte, schloss er erneut hunderttausender überlebende Opfer von diesem aus.

Eine vom Länderrat, dem Vorläufer des Bundesrats, errichtete und von der Bundesregierung übernommene Zentrale Rechtsschutzstelle unter Leitung des zum hohen Beamten ernannten Verteidigers in fünf Nürnberger Prozessen, Hans Gawlik, hatte die Aufgabe, Entlastungsmaterial für die von den Alliierten Verurteilten zu sammeln, Anwaltskosten angeklagter NS-Verbrecher zu begleichen und Eingaben und Begnadigungsanträge zu deren Gunsten zu koordinieren. Die Bemühungen der Bundesregierung blieben nicht erfolglos. »Geradezu in einem Gnadenfieber«, wie Robert Kempner, einer der Ankläger von Nürnberg, anmerkte, wurden die Strafen erlassen. 1953 befanden sich die meisten Verurteilten schon wieder auf freiem Fuß, der letzte wurde 1958 entlassen. Allein Albert Speer blieb bis 1966 und Rudolf Heß bis zu seinem Tod 1987 inhaftiert.

Da die deutschen Behörden die Verurteilungen der Alliierten nicht anerkannten, wurden sie nicht ins Strafregister eingetragen. Die Verurteilten galten als nicht vorbestraft und bekamen ihre Beamtengehälter oder -pensionen weiterhin, für die Haftzeit wurden sie ihnen nachgezahlt. Der im Nürnberger Juristenprozess zu lebenslangem Zuchthaus verurteilte Staatssekretär Franz Schlegelberger wurde 1950 aus Gesundheitsgründen vorläufig, 1951 endgültig entlassen und bekam 280.000 DM Pensionsnachzahlung, zu einer Zeit, als das Durchschnittsgehalt eines Arbeiters 200 Mark betrug.

Bereits erste Versuche, nach dem Zusammenbruch der Naziherrschaft Täter und Opfer namhaft zu machen, waren in Deutschland auf erbitterten Widerstand gestoßen. Nachdem die Amerikaner gegen Ende des Krieges umfangreiche Fotodokumentationen über die Konzentrationslager erstellt hatten, richtete der Münchner Kardinal Faulhaber schon am 2. Mai 1945 einen Rundbrief an den bayerischen Diözesanklerus, in dem zwar zugestanden wurde, dass es in Buchenwald und Dachaus Unmenschlichkeiten gegeben habe, hätte man freilich die furchtbaren Leiden gefilmt, »die durch Fliegerangriffe über unsere Städte kamen«, so wäre das Ergebnis sicher nicht weniger schrecklich, »als die Bilder, die jetzt in den Konzentrationslagern aufgenommen werden«. Im Januar 1946 musste eine Vortragsveranstaltung des Pastors Martin Niemöller an der Erlanger Universität abgebrochen werden, weil die Erwähnung der Verbrechen an den Juden tumultartige Proteste der Studenten ausgelöst hatte. Gleichwohl forderte auch Niemöller bereits ein Jahr später, als die juristische Bearbeitung der Massenmorde eben erst begonnen hatte, es müsse endlich Schluss sein mit der Verfolgung der NS-Verbrechen.

Vor allem das Euthanasiepersonal, dem auch die bundesdeutsche Nachkriegsjustiz besonderes Verständnis entgegenbrachte, war ganz verfolgte Unschuld. Schwester Pauline Kneißler, die fünf Jahre lang in Grafeneck und Hadamar Tausende Behinderte »abgespritzt« hatte, schrieb 1947 – sie war zu vier Jahren Haft verurteilt worden: »Mein Leben war Hingabe und Aufopferung,…nie war ich hart zu Menschen…Dafür muss ich heute leiden und leiden«. Und Dr. Adolf Wahlmann – im Hadamar-Prozess am 21. März 1947 zum Tode verurteilt, berichtete in seiner Verteidigungsrede: »Wenn ich nach Weilmünster kam, im Jahr 1940, da wurde ich als Jesus Christus der Anstalt bezeichnet, weil ich durch mein liebevolles Wesen eben den Eindruck hervorgerufen habe«.

Der Preis für die Entlastung der Täter war allzu oft eine Herabsetzung, bisweilen sogar erneute Verurteilung der Opfer. Euthanasieopfer bezeichnet das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 25. Oktober 1951 als »ausgebrannte Menschen« sowie »unter der Nullstufe stehende Menschen«, und das Landgericht Hamburg befand im April 1949 gar, die »Vernichtung geistig völlig Toter« sei nicht »a priori unmoralisch«.

Nach Gründung der Bundesrepublik im Mai 1949, nachdem man die auf der Potsdamer Konferenz beschlossene Entnazifizierung mehr abgebrochen als beendet hatte, herrschte allgemein die Auffassung, die Nazi-Untaten seien genug -gesühnt, und Anfang der fünfziger Jahre stellte man deren Verfolgung praktisch ein; 1950 gab es noch 908 Verurteilungen, 1955 nur noch 21. Man kann in den Gründungsjahren eine allgemeine Schlussstrichmentalität beobachten. Von dieser waren alle drei Staatsgewalten erfasst, und sie arbeiteten perfekt zusammen.

Bereits in der Gesetzgebung fand das Bemühen, möglichst viele Nazi-Verbrecher ungeschoren davonkommen zu lassen, seinen Niederschlag, sogar schon im Grundgesetz. Obwohl, wahrscheinlich sogar weil die schon erwähnte Moskauer Erklärung vorsah, dass die Kriegsverbrecher an die Staaten auszuliefern seien, in denen sie ihre Strafen begangen hatten, übernahm der parlamentarische Rat aus Art. 112 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung die Regelung, dass kein deutscher Staatsbürger ans Ausland zur Bestrafung ausgeliefert werden dürfe, aber im Gegensatz zu Weimar wurden die Verbrechen des Krieges nicht von der Regelung ausgenommen.

Zusammen mit dem »Generalvertrag« zwischen der Bundesrepublik und den drei westlichen Besatzungsmächten, mit dem der Bundesrepublik die Souveränitätsrechte zurückgegeben werden sollten, trat der Überleitungsvertrag, mit vollem Titel: »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« vom 26. Mai 1952, in Kraft. Dieser verbot an unscheinbarer Stelle deutschen Gerichten, Straftaten zu verfolgen, deren »Untersuchungen … von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen« worden waren.

Damit wollten die Siegermächte offensichtlich verhindern, dass deutsche Gerichte ihre Verurteilung aufhoben. Die Klausel hatte aber die absurde Folge, dass sämtliche Naziverbrecher, die von den Alliierten zum Teil nur milde bestraft oder gar auf freien Fuß gesetzt worden waren, weil damals das Beweismaterial nicht reichte, endgültig frei kamen. Die Regelung betraf nämlich nach der extremen Auslegung des Bundesgerichtshofs in seiner Grundsatzentscheidung zum Fall Georg Hempen auch diejenigen 1.314 Straftäter, die französische Militärgerichte in Abwesenheit wegen der Ermordung von 80.000 französischen Juden und der Erschießung von 29.000 Geiseln und anderen Zielpersonen verurteilt hatten. Diesen Tätern bot der Überleitungsvertrag dreifachen Vorteil:

Die Abwesenheitsurteile waren in der Bundesrepublik nicht vollstreckbar, das Grundgesetz (Artikel 16 Abs. 2) verbot die Auslieferung von Deutschen ans Ausland und der Vertrag schloss eine Bestrafung in Deutschland aus. Natürlich fühlte sich Frankreich düpiert und drängte auf den Abschluss eines Zusatzabkommens, das wenigstens den in Abwesenheit verurteilten von dem Strafverfolgungsverbot ausnahm. Dieses Zusatzabkommen wurde über zehn Jahre in den verschiedenen Ministerien hin und her geschoben, bis es dann am 2. Februar 1971 zwischen der französischen und der bundesdeutschen Regierung geschlossen wurde. Seine Ratifizierung im Parlament wurde aber wieder Jahr um Jahr verschleppt.

Da die Besatzungsmächte der deutschen Justiz verboten hatten, Nazi-Verbrechen zu ahnden, die außerhalb Deutschlands begangen worden waren, hatte deren Verjährung geruht. Das Strafgesetzbuch sieht das vor, solange ein gesetzliches Hindernis der Verfolgung entgegensteht. Nachdem die Bundesrepublik mit dem Deutschland-Vertrag ihre volle Souveränität bekommen hatte und die Verbrechen ohne Einschränkung hätten verfolgt werden können, beschloss der Bundestag in einem Ersten Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts, dass alle von den Besatzungsmächten gehemmten Verjährungsfristen zum 31. Dezember 1956 abgelaufen seien. Damit waren sämtliche Straftaten aus dem Dritten Reich außer Mord und Totschlag verjährt, bevor sie verfolgt werden konnten. Am 8. Mai 1960 ließ der Bundestag sogar noch sang- und klanglos den Totschlag verjähren.

Erst als Mitte der sechziger Jahre sogar die Verjährung der Mordtaten des Dritten Reichs bevorstand und damit die Möglichkeit für Mengele, Barbie, Gestapo-Müller und andere in Lateinamerika Untergetauchte zurückzukehren, sich ihrer Taten zu brüsten und Anhänger um sich zu scharen – die deutsche Öffentlichkeit war inzwischen durch den Jerusalemer Eichmann-Prozess (1960) und den Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963/64) aufgerüttelt – beschloss der Bundestag gegen den erbitterten Widerstand des Bundesjustizministeriums, dass die Berechnung der Verjährungsfristen erst 1950 beginnen solle, weil ja bis dahin deutsche Gerichte die Mehrzahl der NS-Straftaten nicht hatten aburteilen dürfen und die Verjährung geruht hatte. 1969 hatte die Situation sich kaum geändert, daher beschloss man nun, die Mord-Verjährungszeit auf 30 Jahre zu verlängern, also bis 1979. Erst als auch dieses Datum näher rückte, wurde der Mord für unverjährbar erklärt.

Wenn die Zentrale Rechtsschutzstelle von Strafverfahren erfuhr, teilte sie das dem Roten Kreuz mit, das die Betreffenden daraufhin warnte und ihnen ein Untertauchen ermöglichte, zum Beispiel Klaus Barbie und dem ehemaligen Kommandanten des Sammellagers Drancy, Alois Brunner. Die Stille Hilfe organisierte dann die Flucht, wie sie es auch für Barbie, Eichmann, Mengele, Erich Priebke, Josef Schwammberger und viele weniger Bekannte getan hatte.

Wie kam es zu all diesen Ergebnissen, zu dem perfekten Zusammenspiel von Gesetzgebung, Administration und Justiz? Es lohnt sich, gerade zum Frankreich-Komplex die Akteure und Drahtzieher im Hintergrund anzusehen. Man muss kein Verschwörungstheoretiker sein, um ein regelrechtes Netzwerk in Verwaltung und Parlament zu konstatieren. Hier arbeiteten zwei Zirkel Hand in Hand, die von Anfang an auf eine Generalamnestie für Nazi-Verbrechen drängten: Die Nürnberger Verteidiger und die ehemals im besetzten Frankreich tätigen, die teils mehr, teils weniger an den Verbrechen beteiligt waren.

Die rührigsten Verteidiger der dreizehn Nürnberger Verfahren hatten sich im »Heidelberger Kreis« organisiert: Rudolf Aschenauer, Otto Kranzbühler, Hans Laternser, Helmut Becker sowie fünf weitere Nürnberger, unter ihnen Hans Gawlik, der in nicht weniger als fünf Nürnberger Verfahren verteidigt hatte. Gawlik war mittlerweile Chef der bereits erwähnten, schon vor Gründung der Bundesrepublik eingerichteten Zentralen Rechtsschutzstelle, die 1950 dem Bundesjustizministerium und 1953 – auch mit Blick auf die Strafprozesse in Frankreich – dem Auswärtigen Amt angegliedert wurde. Das Referat war mit 17 Planstellen üppig ausgestattet und Gawlik wurde im Laufe der Jahre bis zum Ministerialdirektor befördert, dem höchstmöglichen Beamtendienstgrad. Aufgabe seiner Dienststelle war, Entlastungsmaterial für die von den Besatzungsmächten Angeklagten zu sammeln und die Verteidigung aller im Ausland angeklagten NS-Täter zu organisieren und zu bezahlen. Im Vorfeld des Jerusalemer Eichmann-Prozesses führte dies zu Irritationen. Das Auswärtige Amt ging selbstverständlich davon aus, dass Eichmanns Verteidiger Robert Servatius – Gawliks Kollege im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess (Fritz Sauckel) ,im Ärzteprozess (Karl Brandt), Wilhelmstraßen- und Pohl-Prozess – von der Bundesregierung bezahlt würde. Im Kanzleramt fürchtete man eine schlechte ausländische Presse und legte ein Veto gegen die Bezahlung ein. Schließlich half der Staat Israel den Deutschen aus der Verlegenheit und bezahlte selbst Eichmanns Verteidigung.

Doch zurück zum Heidelberger Kreis. Er wurde initiiert von dem schon erwähnten Zivilrechtsprofessor Eduard Wahl, Verteidiger im I.G.-Farben-Prozess und im Wilhelmstraßen-Prozess, CDU- Abgeordneter im Bundestag von 1949 bis 1969 und dort 1953 bis 1957 Vorsitzender des Ausschusses für Besatzungsfolgen, zu dessen Zuständigkeit auch die erwähnten Verträge gehörten.

Zum Heidelberger Kreis zählte auch Rudolf Aschenauer, Nürnberger Verteidiger Otto Ohlendorfs im Einsatzgruppenprozess, Gründer und langjähriger Vorsitzender der »Stillen Hilfe«, einer Organisation alter Kameraden, die vor allem Fluchthilfe für gesuchte Nazi-Verbrecher organisierte.

Ernst Achenbach war von 1957 bis 1976 FDP-Bundestagsabgeordneter und Berichterstatter des Auswärtigen Ausschusses für das Zusatzabkommen mit Frankreich, welches er dort über vier Jahre verschleppen konnte. Im Hauptberuf betrieb Achenbach in Essen eine Anwaltspraxis, die sich zum Zentrum der Bestrebungen für eine Generalamnestie für Nazi-Täter entwickelte.

Nicht dazu zählte Rechtsanwalt Ernst Achenbach, der jedoch Mittelpunkt eines zweiten Zirkels zur Strafvereitelung war. Achenbach, Verteidiger im IG-Farben-Prozess und im Wilhelmstraßen-Prozess, war selbst von 1939 bis 1943 als Leiter der politischen Abteilung der deutschen Botschaft in Paris mit »Judenangelegenheiten« befasst.

Was Achenbach auf der parlamentarischen Ebene betrieb, tat Hans Gawlik auf der exekutiven. Im Justizministerium arbeitete er mit seinem Nürnberger Verteidigerkollegen, dem Verfasser des Standardwerks zum Gnadenrecht Johann Georg Schätzler, zusammen und mit Kanter sowie dessen Mitarbeiter und Nachfolger Ministerialdirigent Dreher. Im Auswärtigen Amt war Gawlik dem Leiter der Rechtsabteilung, Rudolf Thierfelder, unterstellt, der während der französischen Besetzung als Mitarbeiter der Gruppe Justiz der Militärverwaltung ebenso an Geiselerschießungen beteiligt war, wie der Erste Staatsanwalt beim Militärbefehlshaber Walter Bargatzky, mittlerweile Ministerialdirektor im Bundesministerium des Inneren und kurzzeitig sogar Staatssekretär im Gesundheitsministerium. Bargatzky war stets für entlastende Expertisen gut und arbeitete als Vizepräsident des Roten Kreuzes eng mit Gawlik zusammen.

Es gab allerdings auch Gegenkräfte in Deutschland, denen zu verdanken ist, dass es trotz aller genannten Aktivitäten zu einem Verfahren wegen der Besatzungsverbrechen in Frankreich kam. Thomas Harlan, Sohn des Skandalregisseurs Veit Harlan, hatte Strafanzeige gegen rund 100 Deutsche erstattet, die im besetzten Frankreich tätig waren. Auch die in der Bundesrepublik als verfassungswidrig geltende Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) hatte immer wieder auf Verdächtige hingewiesen. Vor allem aber waren es die Aktionen des Ehepaares Klarsfeld, die das Interesse der Öffentlichkeit auf den Frankreich-Komplex lenkten. Am spektakulärsten, wenn auch etwas unspezifisch, die Ohrfeige Beate Klarsfelds für Bundeskanzler Kiesinger auf dem CDU Parteitag am 7.November 1968. Sie brachte ihr ein Jahr Freiheitsstrafe ein (erst ohne, dann mit Bewährung).

Mit einer Besetzung der Anwaltsräume Achenbachs 1972, dem beinahe geglückten Versuch, Kurt Lischka nach Frankreich zu entführen, mit Strafanträgen, zahlreichen Demonstrationen und anderen Aktionen in Frankreich und der Bundesrepublik erreichte das Ehepaar, dass in Frankreich schließlich Klaus Barbie, René Bousquet, Maurice Papon, Paul Touvier und zuletzt in Abwesenheit Alois Brunner angeklagt und verurteilt wurden. Serge Klarsfeld, selbst Sohn eines in Auschwitz Ermordeten, hat in Frankreich die »Association des fils et filles des déportés juifs de France« gegründet. In Deutschland erreichten die Klarsfelds, dass am 2. Februar 1971 endlich das Zusatzabkommen mit Frankreich geschlossen wurde.

Einer, der schon sehr früh aus dem allgemeinen Juristenkonsensus ausscherte, war der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, einst jüngster Richter im Deutschland der Weimarer Republik, als Jude ins Exil gezwungen, und nach dem Krieg zurückgekehrt. Ihm verdanken wir den Jerusalemer Eichmann-Prozess des Jahres 1961, denn er hatte, weil er deutschen Gerichten wohl zu Recht misstraute, dem Mossad den Hinweis auf Adolf Eichmann gegeben. 1963 führte Bauer in Frankfurt den Ausschwitz-Prozess, das größte deutsche Strafverfahren wegen der Morde in den Vernichtungslagern. Der Prozess wühlte die deutsche Öffentlichkeit auf, vor allem die inzwischen herangewachsene Nachkriegsgeneration. Das am 19. August 1965 verkündete Urteil lautete für sechs Angeklagte auf lebenslänglich, für zehn weitere auf zeitige Zuchthausstrafen bis zu 14 Jahren. In der Folgezeit gab es noch einige weitere spektakuläre Prozesse, wie 1980 den erwähnten Lischka-Prozess in Köln, den gegen Kurt Asche, ehemaliger Judenreferent des Sicherheitsdienstes in Belgien, 1981 in Kiel (sieben Jahre) und den Düsseldorfer Majdanek-Prozess, eines der längsten Verfahren der deutschen Justizgeschichte, das 1981 mit einer lebenslangen und sieben zeitigen Freiheitsstrafen endete.

So berechtigt die Kritik an der westdeutschen Justiz ist, im Laufe von 60 Jahren ist sie zu einem eindeutigen Urteil über die Vergangenheit gekommen, und die Beschäftigung mit jenen zwölf Jahren – auch außerhalb spektakulärer Strafprozesse – hat das Rechtsbewusstsein der nachwachsenden Juristengenerationen geprägt. Seit 20 Jahren führt das Fortbildungsinstitut für Richter und Staatsanwälte, die Deutsche Richterakademie, zeitgeschichtliche Aufklärungskurse durch, und bis heute finden sich für diese Ein-Wochen-Kurse viel mehr Interessenten, als Plätze zur Verfügung stehen. Selbst wenn es keine Strafverfahren mehr geben wird, das Thema wird die deutschen Juristen lange weiter beschäftigen, denn nichts schärft das Gefühl für Gerechtigkeit mehr als die Beschäftigung mit dem Unrecht.