Bei allem Verständnis

geschrieben von Peter C. Walther

6. August 2017

Der Finanzierungsausschluss für die NPD bleibt ein Vehikel

Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwar feststellte, dass die NPD eine verfassungsfeindliche Partei und wesensverwandt mit der NSDAP ist, sie aber wegen »Erfolglosigkeit« nicht verboten hat, wurde vielerorts überlegt, wie man zumindest die staatliche Finanzierung der NPD beenden könne.

Mit deutlicher Mehrheit hat der Bundestag nunmehr eine entsprechende Grundgesetzergänzung beschlossen. In Artikel 21 heißt es jetzt: »Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen …, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.« Und: »über den Ausschluss… entscheidet das Bundesverfassungsgericht.«

Eine wesentliche Rolle bei der jetzigen Beschlussfassung spielte diese Vorschrift, dass nämlich über den Ausschluss nicht eine politische Mehrheit, sondern das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat. Das Verfassungsgericht ist allerdings auch kein Neutrum. Immerhin hat es im Falle des KPD-Verbots weitgehend anders entschieden als beim Nichtverbot der NPD, so dass heute in Deutschland eine kommunistische Partei (und damit eine entschiedene Faschismusgegnerin) verboten, eine neofaschistische Partei es aber nicht ist.

Und was die staatliche Finanzierung von Neonazis betrifft, sollte nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Beschäftigung von Neonazis als V-Leute auch eine staatliche Finanzierung von Neo-nazis ist.

Bei allem Verständnis dafür, eine Regelung zu finden, dass Neonazis nicht auch noch staatlich finanziert werden, ist und bleibt die wirksamste Lösung des Problems immer noch das Verbot aller faschistischen Parteien und Organisationen, wie es der Grundgesetz-Artikel 139 beinhaltet – in Fortgeltung der Rechtsvorschriften, die zur »Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus« erlassen wurden. Interessierte Politiker und Staatsrechtler bezeichnen den Artikel 139 zwar als »obsolet«; er steht jedoch nach wie vor in unserem Grundgesetz und hat deshalb uneingeschränkt Gültigkeit.